Hausordnung

Liebe Kinogäste,

wir wünschen allen unseren Besuchern, ob groß oder klein, einen tollen Aufenthalt bei uns und vor allem ein spannendes Kinoerlebnis! Damit dieses möglich ist, sind ein paar Regeln zu beachten, die einen ungetrübten Besuch des Kinos ermöglichen und der Sicherheit aller dienen:

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für den gesamten Bereich des Kinogeländes und Gebäudes samt der Außenanlagen, soweit nicht in den einzelnen Regelungen etwas anderes bestimmt wurde.
  2. Sowohl im Kino, als auch in allen Gastronomiebereichen und weiteren sämtlichen Räumen unseres Gebäudes, auch den Toiletten, ist das Rauchen vollständig untersagt. Dies gilt für alle Arten des Rauchens, auch für E-Zigaretten. Die einschlägigen Nichtraucherschutzvorschriften finden darüber hinaus Anwendung.
  3. Das Mitbringen sowie der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke ist auf dem gesamten Gelände unseres Kinocenters nicht gestattet.
  4. Tiere finden keinen Einlass. Dies gilt nicht, wenn das Tier zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken dient, wie z.B. Blinden- bzw. Behindertenbegleithunde, und der Gast dieses mittels geeignetem Legitimationspapier nachweisen kann bzw. dieses evident ist.
  5. Der Zutritt zu den Kinosälen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem elektronischen Einlassdokument erlaubt. Auf Verlangen ist dieses unseren Mitarbeitern gegenüber vorzuzeigen. Bewahren Sie bitte daher Ihre Eintrittskarte / Ihr elektronisches Einlassdokument bis zum Ende Ihres Aufenthaltes bei uns auf. Bei vorzeitigem Verlassen des Kinocenters verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Wir behalten uns die Erteilung eines Hausverbotes für Personen, die im Kinosaal ohne entsprechende Berechtigung angetroffen werden, vor.
  6. Sollten Sie einen besonderen Sitzplatzwunsch haben, sind wir gerne bemüht, diesen zu erfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte oder zusammenhängende Sitzplätze besteht jedoch nicht.
  7. Wir behalten uns nachträgliche Änderungen an bereits veröffentlichten bzw. publizierten Programmen, Spielzeiten, Saalangaben etc. vor.
  8. Ermäßigungsberechtigungen oder Mitgliedspapiere, die zu einer Ermäßigung berechtigen, wie z. B. Kinolino oder unsere Filmbar, sind bei der Bestellung unaufgefordert vorzulegen. Nach Verbuchung der jeweiligen Verkaufsvorgänge können Ermäßigungen nicht mehr gewährt werden. Gleiches gilt für das Einlösen von Kinogutscheinen und Guthaben von Kinowertkarten.
  9. Bitte nehmen Sie Ihre Plätze rechtzeitig vor Beginn des Hauptfilms ein. Im Interesse aller Kinogäste ist ein Einlass nach Beginn des Hauptfilms nur in Ausnahmefällen möglich.
  10. Im Kinosaal soll, zum Wohle aller Gäste, keine Störung durch elektronische Geräte erfolgen. Bitte schalten Sie daher beim Betreten der Kinosäle Ihre Mobiltelefone, MP3-Player und andere elektronische Geräte aus. Handys sind zumindest auf lautlos zu stellen.
  11. Aus dem gleichen Grund bitten wir Sie, während der Filmvorführungen Lärm, laute Gespräche, Telefonate, die Benutzung von Taschenlampen, Laserpointern und anderen störenden Geräten und Lichtquellen zu unterlassen.
  12. Das Mitbringen jeglicher Art von Waffen, Feuerwerkskörpern, scharfen oder spitzen Gegenständen oder Gegenständen, von denen in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgeht, ist strikt untersagt.
  13. Wir behalten uns, insbesondere wegen Punkt 12, Taschenkontrollen vor.
  14. Fahrzeuge jedweder Art, ob motorisiert oder nicht, es sei denn, sie sind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken erforderlich, Inline-Skates, Roller, Rollschuhe oder Skateboards oder andere Fortbewegungsmittel sind nicht auf dem Kinogelände erlaubt, mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Park- bzw. Abstellplätze und der Fahrten zum Erreichen dieser Flächen.
  15. Aus urheberrechtlichen Gründen ist das Mitführen oder das Benutzen von Aufzeichnungsgeräten jeglicher Art (z.B. Videokameras, Fotoapparaten, Audiorekordern etc.) innerhalb des Kinocenters nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen drohen erhebliche straf- und zivilrechtliche Folgen.
  16. Jugendschutz wird bei uns großgeschrieben, da wir u.a. zwingend gehalten sind, die FSK-Vorschriften einzuhalten. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen behalten wir uns die jederzeitige Überprüfung des Alters durch Einsicht in Personalausweise, Pässe oder andere Lichtbildausweise vor. Kann das Alter des Gastes nicht anhand von gültigen Papieren festgestellt werden, so können wir den Einlass verweigern oder den Gast von Leistungen ausschließen.
  17. Jegliche Werbung, die nicht von uns autorisiert ist, ist auf dem Gelände des Kinos nicht erlaubt, dies gilt für Handzettel, Verteilung von Waren, Zeitschriften, Plakaten und alle weiteren möglichen Massnahmen, die direkt oder indirekt der Werbung dienen. Gleiches gilt für Betteln, Hausieren, Musizieren oder anderweitige Darbietungen.
  18. Größere Gegenstände, wie Koffer, große Taschen, Rucksäcke oder Motorradhelme dürfen nur nach Rücksprache mit unseren Mitarbeitern in die Kinovorstellung mitgeführt werden.
  19. Wir behalten uns ebenfalls vor, Personen nicht einzulassen bzw. vom Gelände des Kinos zu verweisen oder einzelne Leistungen zu verweigern, wenn diese Personen erheblich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen, gewalttätig sind oder Gewalt androhen, die Beschädigung des Mobiliars in Kauf nehmen, andere Personen (verbal) belästigen, Filmvorführungen oder den Hausfrieden stören oder bereits ein Hausverbot gegen diese Personen verhängt wurde. Wir behalten uns im Einzelfall auch vor, in diesem Falle bereits geleistete Zahlungen nicht zurückzuerstatten.
  20. Es besteht keine Haftung für Garderobe. Wir haften für diese bei Abhandenkommen oder teilweisem Verlust oder Beschädigungen nur dann, wenn wir dieses zu vertreten haben.
  21. Wir bitten zu Ihrer eigenen Sicherheit, den Kinosaal nach Beendigung der Filmvorführung erst dann zu verlassen, wenn das Saallicht wieder eingeschaltet wurde, um Unfälle zu vermeiden.
  22. Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten.
  23. Im Falle eines Feueralarms ist Ruhe zu bewahren. Folgen Sie den Anweisungen unserer Mitarbeiter und verlassen Sie die Räumlichkeiten zügig aber geordnet und ohne zu drängeln und mit Rücksicht auf die anderen Gäste.
  24. Der Missbrauch von Notrufeinrichtungen ist untersagt und strafbar. Wir behalten uns strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche in solchen Fällen, insbesondere die Weiterleitung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anderer Gäste ausdrücklich vor.
  25. Bei entsprechendem Anlass, insbesondere gravierenden Verstössen gegen diese Hausordnung, sind wir autorisiert, Hausverbote zu erteilen.
  26. Wir haften insbesondere bei Sachschäden – auch wenn unsere Erfüllungsgehilfen sie verursachen – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit) haften wir für Verschulden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

FSK – Jugendfreigabe

Bedeutung der FSK-Freigaben
Bitte achten Sie beim Kartenkauf auf die Altersfreigabe der Filme!

Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Freigegeben ab 6 Jahren
Freigegeben ab 12 Jahren
Freigegeben ab 16 Jahren
Ab 18: Keine Jugendfreigabe
Besucher bis 6 Jahre
Nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider nicht gestattet
Besuch leider nicht gestattet
Besuch leider nicht gestattet
Besuch leider nicht gestattet
Besucher 6 bis 11 Jahre
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch in Begleitung eines Personensorgeberechtigten** (Elternteil) gestattet.
Besuch leider nicht gestattet
Besuch leider nicht gestattet
Besucher 12 bis 13 Jahre
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 20.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider nicht gestattet
Besuch leider nicht gestattet
Besucher 14 bis 15 Jahre
Alleine bei Vorführungen bis 22.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 22.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 22.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider nicht gestattet
Besuch leider nicht gestattet
Besucher 16 bis 17 Jahre
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Alleine bei Vorführungen bis 24.00 Uhr. Danach in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.*
Besuch leider nicht gestattet

* Als erziehungsberechtigt gelten (Pflege-) Eltern oder schriftlich von den Eltern autorisierte, volljährige Personen.
** Personensorgeberechtigt sind Personen, denen alleine oder gemeinsam mit anderen Personen (Eltern) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Eine Übertragung der Personensorge ist ausschließlich dem Jugendgericht vorbehalten!

Grundlage ist das Jugendschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung.  (Siehe auch: JuSchG)

Auch bei ausdrücklicher Einverständiserklärung der Erziehungsberechtigten, kann der Besuch in den rot markierten Fällen leider nicht gestattet werden!

Kinobetreiber sind verpflichtet diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen zu überprüfen. Auch beim Online-Ticketkauf sind die Altersfreigaben zu beachten. Bei Missachtung besteht kein Anspruch auf Stornierung oder Rückzahlung.

Kinder und Jugendliche dürfen nur solche Filme sehen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind.

Die Altersbeschränkungen gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern oder Erziehungsbeauftragte Minderjährige begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern (Personensorgeberechtigten) einen Film besuchen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist (Parental Guidance). Ist lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei, gilt die Ausnahme nicht.

Jugendschutzgesetz

Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)

§ 1 Begriffsbestimmungen (Auszug)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§ 4 Gaststätten

  1. (1)  Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
  2. (2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
  3. (3)  Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
  4. (4)  Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

  1. (1)  Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
  2. (2)  Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
  3. (3)  Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

§ 8 Jugendgefährdende Orte

Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

  1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
  2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugend- gefährdenden Ort zu unterrichten.

§ 9 Alkoholische Getränke

  1. (1)  In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
    1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, wein-ähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
    2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
  2. (2)  Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
  3. (3)  In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
    1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

  1. (1)  In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
  2. (2)  In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
    1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
  3. (3)  Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
  4. (4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

§ 11 Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

  1. Kindern unter sechs Jahren,
  2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
  3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
  4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen

(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

  1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
  2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
  3. Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

  1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
  2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

  1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
  2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
  3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

§ 13 Bildschirmspielgeräte

  1. (1)  Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
  2. (2)  Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
    1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
    2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
    3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
  3. (3)  Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 28 Bußgeldvorschriften (Auszug)

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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